Gastronews

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Wie können Unternehmen übergeben werden?

Bei Unternehmensübergaben sind Regelungen in vielen unterschiedlichen Rechtsbereichen zu beachten ...mehr

Welche Änderungen bringt das Teuerungsentlastungspaket?

Viele Einzelmaßnahmen sollen steuerliche Erleichterung bringen ...mehr

Wann sind Trinkgelder im Hotel- und Gastgewerbe von der Lohnsteuer befreit?

Um Trinkgelder steuerfrei abrechnen zu können, sind einige Voraussetzungen zu beachten ...mehr

Voraussichtliche ASVG-Werte für 2023

Jährliches Update von wichtigen Werten im ASVG ...mehr

Planungsmöglichkeiten für die steigenden Personalkosten

Personalkosten sind ein wesentlicher Teil der Kosten eines Gastronomieunternehmens oder eines Hotels ...mehr

Was ist der aktuelle Stand bei den neuen Kündigungsfristen für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe?

Dokumente mit Lupe

Bei der Kündigung eines Arbeiterdienstverhältnisses, die nach dem 30.9.2021 ausgesprochen wird, gelten grundsätzlich neue Kündigungsfristen und -termine, die denen der Angestellten nachempfunden sind. Diese gesetzliche Frist kann von sechs Wochen bis fünf Monate zum Quartalsende betragen.

Für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, können die jeweils anwendbaren Kollektivverträge allerdings abweichende Kündigungsfristen und -termine vorsehen. Saisonbetriebe sind solche Betriebe, die aufgrund ihrer Art überhaupt nur zu bestimmten Jahreszeiten tätig oder regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres besonders verstärkt ausgelastet sind. Die Ausnahme von den neuen Kündigungsfristen bezieht sich allerdings nicht auf den einzelnen Betrieb, sondern auf die Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen.

Strittig ist nun, ob das Hotel- und Gastgewerbe eine Branche ist, in der Saisonbetriebe überwiegen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun einerseits festgestellt, dass es seitens der entsprechenden Fachverbände der Wirtschaftskammer noch nicht ausreichend gelungen ist, den Nachweis zu erbringen, dass das Hotel- und Gastgewerbe eine Saisonbranche ist. In einem weiteren Urteil hat aber der OGH auch festgehalten, dass seitens der Gewerkschaft kein Nachweis erbracht wurde, dass es sich nicht um eine Saisonbranche handelt.

Als Dienstgeber empfiehlt es sich bis zur Klärung obiger Frage, Dienstverträge möglichst einvernehmlich aufzulösen. Auch bei neuen Dienstverhältnissen sollte im Arbeitsvertrag entsprechend Vorsorge getroffen werden. Nehmen Sie Beratung bezüglich ihrer individuellen Situation in Anspruch, um kostspielige Folgen möglichst zu reduzieren.

Stand: 28. September 2022

Bild: vchalup - stock.adobe.com

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