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Saisonbetriebe: Welche Änderungen bringen die neuen Kündigungsfristen für Arbeiter?

Bei der Kündigung eines Arbeiterdienstverhältnisses, die nach dem 30.9.2021 ausgesprochen wird, gelten neue Kündigungsfristen. ...mehr

Können Sponsorzahlungen von der Steuer abgesetzt werden?

Freiwillige Zuwendungen wie Sponsorzahlungen sind grundsätzlich nicht steuerlich abzugsfähig. ...mehr

In welcher Höhe können Verluste aus 2020 in die Jahre 2019 und 2018 rückgetragen werden?

Verluste aus 2020 können in den Jahren 2019 und 2018 steuerlich berücksichtigt werden. Der Verlustrücktrag ist der Höhe nach mehrfach begrenzt. ...mehr

Was unterscheidet befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse?

Besonders bei Saisonbetrieben gehört die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern zum Alltag in der Gastronomie und Hotellerie. ...mehr

Voraussichtliche Sozialversicherungswerte im ASVG für 2022

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Ist eine beschleunigte Abschreibung bei nachträglichen Gebäudeinvestitionen möglich?

Kommt es bei einem Gebäude nachträglich zu aktivierungspflichtigen Aufwendungen, so erhöhen diese Aufwendungen den Restbuchwert. ...mehr

Tipps zu Aufbau und Pflege von Businesskontakten

Der Aufbau und die Pflege von Kontakten ist für jeden Unternehmer ein wesentlicher Teil seines Erfolges. ...mehr

Saisonbetriebe: Welche Änderungen bringen die neuen Kündigungsfristen für Arbeiter?

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Bei der Kündigung eines Arbeiterdienstverhältnisses, die nach dem 30.9.2021 ausgesprochen wird, gelten neue Kündigungsfristen und -termine, die denen der Angestellten nachempfunden sind. Für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, können die jeweils anwendbaren Kollektivverträge allerdings abweichende Kündigungsfristen und -termine vorsehen. Deshalb sollten besonders Saisonbetriebe die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Rahmenbedingungen jetzt prüfen.

Kürzere Kündigungsfristen in Saisonbetrieben möglich

Für bestimmte Saisonbetriebe können sich aus den jeweils anwendbaren Kollektivverträgen abweichende Kündigungsfristen und -termine ergeben. Saisonbetriebe sind solche Betriebe, die aufgrund ihrer Art überhaupt nur zu bestimmten Jahreszeiten tätig oder regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres besonders verstärkt ausgelastet sind (z. B. bestimmte Tourismusbetriebe). Die Ausnahme von den neuen Kündigungsfristen bezieht sich allerdings nicht auf den einzelnen Betrieb, sondern auf die Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen. Welche Branchen das im Einzelnen sein werden, muss allerdings erst noch durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt werden.

Laut Einschätzung der Wirtschaftskammer-Fachverbände Hotellerie und Gastronomie zählt das Hotel- und Gastgewerbe zu den Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen. Deshalb sollten die im einschlägigen Kollektivvertrag enthaltenen Kündigungsregelungen (14 Tage Kündigungsfrist, keine Kündigungstermine) weiterhin gelten. Ob diese Rechtsansicht standhalten wird, bleibt vorerst aber abzuwarten. Die Arbeiterkammern gelangen hier nämlich zu einer gänzlich anderen Einschätzung und vertreten die Ansicht, dass die längeren Kündigungsfristen auch für Hotellerie und Gastronomie gelten würden. Eine endgültige Klärung dieser Frage zu den konträren Rechtsansichten der Wirtschaftskammer und der Arbeiterkammer wird wohl erst durch die Rechtsprechung erfolgen.

Nehmen Sie im Zweifel unbedingt Beratung bezüglich Ihrer individuellen Situation in Anspruch, um kostspielige Folgen zu vermeiden.

Stand: 07. Oktober 2021

Bild: Max - stock.adobe.com

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